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Erdbeben, Hurrikan, Feuer – Wenn höhere Gewalt die Urlaubsfreude trübt

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Was ist ein unvermeidbares Ereignis (höhere Gewalt)?

Ein unvermeidbares Ereignis ist ein außergewöhnliches von außen kommendes, unabwendbares und nicht voraussehbares Geschehen, deren Folgen trotz zumutbarer Vorkehrungen nicht abwendbar sind. Durch das Ereignis muss die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder vereitelt werden. Unvermeidbare Ereignisse sind beispielsweise VulkanausbrücheLawinenabgängeWaldbrändeErdbeben und Seebeben und andere Naturkatastrophen im oder in unmittelbarer Nähe des Reisegebietes. Auch Streiks von Fluglotsen (nicht jedoch Streiks von Mitarbeitern der Airline selbst), sowie Kriege und flächendeckende politische Unruhen gehören dazu; nicht aber territorial beschränkte Unruhen, vereinzelte terroristische Anschläge oder Drohungen. Die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA wurden dagegen im Einzelfall als höhere Gewalt gewertet.

Warnungen des Auswärtigen Amtes (nicht von Politikern) sind ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung für ein Kündigungsrecht wegen eines unvermeidbaren Ereignisses. Wer trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes seinen Urlaub bucht oder zum Beispiel eine Warnung des Reiseveranstalters ignoriert, geht bewusst ein höheres Risiko ein und kann den Reisevertrag dann nicht wegen eines unvermeidbaren Ereignisses kündigen.

Ob die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt ist, hängt immer von der Lage vor Ort und nicht etwa von der persönlichen Einschätzung des Reisenden ab. Wer aus Angst oder wegen Reiseunlust kündigt, kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen.

Kündigung vor Reisebeginn

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts hat der Reiseveranstalter zwar prinzipiell einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die jedoch im Falle eines Rücktritts wegen unvermeidbarer Umstände nicht gezahlt werden muss.

Wichtig: Die unvermeidbaren Umstände müssen während der Reisezeit vorliegen. Insofern sollten Frühbucher beispielsweise nicht bereits zu Beginn des Jahres eine Reise stornieren, wenn Ende des Jahres die Reise stattfinden soll und dann mit einer Beseitigung der Umstände zu rechnen ist. Gerade Schäden von Naturkatastrophen sind nach Beendigung der Katastrophe rasch beseitigt. Die Ausnahme ist, wenn die Beseitigung der Spätfolgen noch andauert und die Reise unzumutbar ist (Schäden an Flora und Fauna nach einer Ölhavarie sind noch nicht beseitigt, die Region ist nach einem Atom-/Chemieunfall noch verseucht).

Auch der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die außergewöhnlichen Umstände dazu führen werden, dass er die geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann. Dies muss er unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe tun. Kündigt er aus diesem Grund den Reisevertrag, so muss er innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den Reisepreis ohne Abzüge erstatten.

Bei Kündigung nach Reisebeginn

Treten unvermeidbare Umstände während der Reise auf, so können sowohl der Reisende, als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Für die nicht genutzten Reiseleistungen kann der Reisende Erstattung verlangen, für die genutzten Reiseleistungen kann der Veranstalter den Reisepreis einbehalten. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Sollte die außerordentliche Rückbeförderung teurer sein, als ursprünglich geplant, so trägt die Kosten der Reiseveranstalter.

Kündigt der Reiseveranstalter den Reisevertrag wegen unvermeidbarer Umstände, so kann der Reisende keinen Schadensersatz verlangen.

Erkundigen Sie sich beim Reiseveranstalter, welche Möglichkeiten er anbietet. Schlägt er wegen eines Krisenereignisses eine Umbuchung vor, muss der Reisende diese nicht akzeptieren. Ob tatsächlich ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist aber rechtlich oft schwierig zu beurteilen. Deshalb kann es trotzdem sinnvoll sein, mit dem Veranstalter Alternativen zu einer Kündigung abzuklären und etwaige Umbuchungsangebote zu prüfen.

Bei Kündigung nach Reisebeginn müssen nur die beanspruchten Leistungen bezahlt werden

Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Das ist etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen.

Rundreisen

Auch eine Rundreise kann kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Hier ist im Rahmen der Auslegung zu ermitteln, ob wichtige Bestandteile ausfallen, oder nur ein kleiner Teil der Reise wegfällt. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist das höchstens ein Reisemangel, für den der Urlauber den Reisepreis mindern kann.

Nachteile bei Buchung von Einzelleistungen

Haben Sie nur eine einzelne Reiseleistung gebucht, die aufgrund unvermeidbarer Umstände ausfällt, so tragen Sie das Risiko zunächst selbst. Zwar erhalten Sie den Flugpreis zurück, die Mehrkosten für einen alternativen Flug müssen Sie aber selbst zahlen. Insofern ist man hier auf die Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen, dass diese einen zu den gleichen Konditionen befördert.

Bei der separat gebuchten Unterkunft sieht es ähnlich aus: Solange die zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, kommen Urlauber in der Regel nur mit Stornogebühren aus dem Mietvertrag heraus.

Reiserücktrittversicherung

Eine Reiserücktritt- oder -abbruchversicherung nützt bei unvermeidbaren Umständen (höherer Gewalt) nichts, da sie hierfür in der Regel nicht einspringt. Sie sichert hauptsächlich das Risiko des Reisenden ab, vor bzw. während der Reise zu erkranken, oder zahlt, wenn ein naher Angehöriger stirbt.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/kundenrechte/erdbeben-hurrikan-feuer-wenn-hoehere-gewalt-die-urlaubsfreude-truebt-10380

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von factum
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